Ariane Reinhart

Die Nebenorganpraxis des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter besonderer Berücksichtigung der United Nations Compensation Commission (UNCC)

Reihe: Europäisches und internationales Integrationsrecht
Die Nebenorganpraxis des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter besonderer Berücksichtigung der United Nations Compensation Commission (UNCC)
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Der Sicherheitsrat, als eines der Hauptorgane der Vereinten Nationen (VN), besitzt die... mehr
Klappentext
Der Sicherheitsrat, als eines der Hauptorgane der Vereinten Nationen (VN), besitzt die Kompetenz, Nebenorgane einzusetzen. In den seit Bestehen der VN vorgenommenen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde die Beobachtung der Nebenorganentwicklung des Sicherheitsrates vernachlässigt. Dabei hat sich auch die Nebenorganpraxis des Sicherheitsrates im Rahmen seiner Kompetenzentwicklung im Laufe der letzten Jahre, und insbesondere seit Ende des Kalten Krieges, gravierend weiter entwickelt und geändert. Seit den neunziger Jahren kann von einer "neuen Generation" von Nebenorganen gesprochen werden. Diese "neue Generation" wird von Nebenorganen wie die Internationalen Straftribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda und durch die United Nations Compensation Commission (UNCC) repräsentiert.

Eine der Reaktionen des Sicherheitsrates auf die völkerrechtswidrigen Invasion und Okkupation Kuwaits durch den Irak, war der Erlaß der schon historischen Resolution 687 von 1991. Diese Resolution bildete auch die Grundlage für die Einsetzung der UNCC. Die UNCC ist für die Abwicklung der Schadensersatzansprüche der Weltgemeinschaft gegen den Irak zuständig. Bis Anfang 1995 lag die Zahl der eingereichten Ersatzansprüche bei über 2,3 Millionen, mit einem Forderungsvolumen von ca. 180 Mrd. USD. Damit ist die UNCC als die Einrichtung mit der mit Abstand größten "caseload" in der Geschichte internationaler "claims commission" anzusehen. Die Struktur, Organisation und die Funktion der UNCC machen deutlich, daß der Sicherheitsrat eine Abkehr von seiner "traditionellen" Nebenorganpraxis genommen hat. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, daß sich auch diese neue Nebenorganpraxis an den durch die VN Charta und das allgemeine Völkerrecht definierten Kompetenzrahmen des Sicherheitsrates zu halten hat.

Es stellt sich also die Frage, ob der Sicherheitsrat mit seiner neuen Nebenorganpraxis die ihm durch die VN Charta zugewiesenen funktionellen Zuständigkeiten überschritten hat?
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