Beschreibung
Der Strafzumessungspraxis wird vehement der Vorwurf
der Strafungleichheit gemacht. Dieser Kritik ist die Autorin
nachgegangen und hat herausgefunden, daß sie berechtigt
ist; Strafgleichheit muß es jedoch geben. § 46 StGB,
nach dem die “Schuld” Grundlage der Srafzumessung ist,
muß Ansatzpunkt aller Überlegungen sein. Es hat sich
in der Untersuchung gezeigt, daß § 46 StGB in seiner
jetzigen Fassung nicht aufrecht erhalten werden
kann.