Beschreibung
Der EuGH hatte in der Grundsatzentscheidung Altmark Trans die Finanzierung
von Daseinsvorsorgeleistungen vom Beihilfenbegriff ausgenommen, soweit
vier im Altmark Trans Urteil aufgestellte Kriterien erfüllt sind, die
wiederum teils dem Tatbestand des Art. 86 Abs 2 EG entnommen wurden.
Daher muss die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 87 Abs. 1 und
Art. 86 Abs. 2 EG neu gestellt werden.
Die Arbeit beschreibt und analysiert die neue Beihilfendogmatik des EuGH
und der Europäischen Kommission anhand der Finanzierung von
Verkehrsleistungen und Infrastrukturen im Luftverkehrssektor.