Beschreibung
§ 107 Abs. 2 S. 1 GewO normiert als Ausnahme vom
Barzahlungsgebot, dass Sachbezüge als Teil des
Arbeitsentgelts vereinbart werden dürfen, wenn dies auch dem
Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Die Autorin
interpretiert den Begriff “Interesse des Arbeitnehmers”
neu und verlangt abweichend von der herrschenden Meinung
einen strengen Freiwilligkeitsvorbehalt.
Sachbezügevereinbarungen sind danach nur dann wirksam, wenn
der Arbeitnehmer sich bewusst und freiwillig für den Erhalt
von Sachbezügen als Lohnbestandteil entscheidet. Erörtert
wird auch, ob mit der Gewährung von Sachbezügen der Anspruch
aus § 1 Abs. 1 MiLoG erfüllt werden kann.
Julia Moskalew ist seit 2015 Arbeitsrichterin
im Bezirk des LAG Hamm. 2018/19 war sie als Richterin im
Hochschuldienst an die Universität Münster abgeordnet.