Beschreibung
Seit der Erarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird
die Regelung der Geschäftsunfähigkeit in §§ 104 Nr. 2,
105 BGB und insbesondere ihre Rechtsfolge – die
ausnahmslose Nichtigkeit von Willenserklärungen –
kritisiert. Mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zur UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) hat die Diskussion
eine weitere, internationale Dimension erhalten. Denn
Art. 12 Abs. 2 BRK bestimmt, dass Menschen mit
Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit
anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, während von
der Regelung des § 104 Nr. 2 BGB vor allem Menschen mit
Behinderungen betroffen sind.