Beschreibung
Im kanonischen Recht sind zahlreiche
Schriftlichkeitserfordernisse für die verschiedensten
Rechtsakte der kirchlichen Leitungsautoritäten statuiert.
Bei den hierbei ergehenden kirchenamtlichen Schriftstücken,
“die ihrer Natur nach rechtliche Wirkung” (c. 474 CIC)
entfalten sollen, muss deren rechtmäßige Urheberschaft und
inhaltliche Echtheit gewährleistet sein. Außer der in jedem
Fall unabdingbaren eigenhändigen Unterschrift des
zuständigen Amtsinhabers samt der notariellen Gegenzeichnung
geschieht dies durch das Aufbringen des entsprechenden
Dienstsiegels sowie durch die Verwendung von amtlichem
Papier mit Datums- und Ortsangabe.
Klaus Zeller: Promotion im Kanonischen
Recht, Assistent am Institut für Kirchenrecht an der
Universität Wien; Anwalt / Prokurator an kirchlichen
Gerichten.