Beschreibung
Am 3. Oktober 2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im
Fall Böhmer gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass es
einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK
darstellt, wenn das mit der Entscheidung über den Widerruf einer
Strafaussetzung wegen der Begehung einer neuen Straftat gemäß 56 f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB befasste Gericht aufgrund eigener Ermittlungen zu dem
Ergebnis kommt, dass eine neue Straftat begangen wurde und daraufhin die
Strafaussetzung widerruft, bevor das zuständige Tatgericht die neue
Straftat abgeurteilt hat. Die Arbeit nimmt diese Entscheidung zum Anlass,
die Voraussetzungen eines auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten
Bewährungswiderrufs und die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die
Anwendung des 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor dem Hintergrund dieses
Urteils zu untersuchen.