Beschreibung
Österreich verdankt Karl Anton von Martini (1726 – 1800) viel. Sein Einfluss
auf die österreichische Privatrechtskodifikation reicht über die
Kodifikationsstufen des „Entwurf Martini“ (1796) und das
„Westgalizische
Gesetzbuch“ (1797) bis zum ABGB von 1811/12. Martinis Wirken als
Kodifikator war geleitet von naturrechtlichem Denken, das auch seine
beiden Hauptwerke bestimmt: die „Positiones de lege naturali“ (1762) und
die „Exercitationes sex“ (1766). Zentrale Teile seines Werks – die
angeborenen Rechte, sein Sach-, Eigentums- und Vertragsbegriff und va.
sein gesetzliches Auslegungs- und Lückenfüllungskonzept bilden noch heute
Marksteine des österreichischen Privatrechts und sollten Bestandteil eines
künftigen europäischen Privatrechts werden.