Beschreibung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Charakter von der Körperschafsteuer befreit. Im Unterschied zur
Steuerbefreiung gemeinnütziger Einrichtungen hat der Gesetzgeber jedoch
darauf verzichtet, nähere Anforderungen an die Art und Weise der
Zweckverfolgung zu formulieren. Ausgehend von der Parallelität der
Vorschriften, die gemeinnützigen Einrichtungen und Berufsverbänden
zugrunde liegen, und dem gemeinsamen Zweck der Gemeinwohlförderung
plädiert die Arbeit für eine weitgehende analoge Anwendung der allgemeinen
Gemeinnützigkeitsregelungen auf Berufsverbände.