Beschreibung
Über die vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 JGG ist
wenig bekannt; sowohl in Rechtspraxis als auch gängiger Literatur fristen
sie ein Schattendasein. Die Gründe dafür sind vielschichtig: Neben bloßer
Unkenntnis von der Norm spielt vor allem die hohe Diversionsrate eine
entscheidende Rolle. Daneben stehen Kompetenzkonflikte zwischen Justiz und
Jugendhilfe, die schlechte Finanzlage der Kommunen sowie die weiterhin
bestehende “Heimdiskussion” einer (breiteren) Anwendung entgegen. Die
Frage, ob gleichwohl ein Bedarf für die Norm besteht, bildet den
Gegenstand dieser Arbeit.