Die Nebenorganpraxis des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter besonderer Berücksichtigung der United Nations Compensation Commission (UNCC)

ab 30,90 

Ariane Reinhart

ISBN 978-3-8258-4803-5
Band-Nr. 2
Jahr 2000
Seiten 256
Bindung broschiert
Reihe Europäisches und internationales Integrationsrecht

Artikelnummer: 978-3-8258-4803-5 Kategorien: ,

Beschreibung

Der Sicherheitsrat, als eines der Hauptorgane der Vereinten Nationen (VN),
besitzt die Kompetenz, Nebenorgane einzusetzen. In den seit Bestehen der
VN vorgenommenen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde die Beobachtung
der Nebenorganentwicklung des Sicherheitsrates vernachlässigt. Dabei hat
sich auch die Nebenorganpraxis des Sicherheitsrates im Rahmen seiner
Kompetenzentwicklung im Laufe der letzten Jahre, und insbesondere seit
Ende des Kalten Krieges, gravierend weiter entwickelt und geändert. Seit
den neunziger Jahren kann von einer „neuen Generation“ von
Nebenorganen gesprochen werden. Diese „neue Generation“ wird von
Nebenorganen wie die Internationalen Straftribunale für das ehemalige
Jugoslawien und Ruanda und durch die United Nations Compensation
Commission (UNCC) repräsentiert.

Eine der Reaktionen des Sicherheitsrates auf die völkerrechtswidrigen
Invasion und Okkupation Kuwaits durch den Irak, war der Erlaß der schon
historischen Resolution 687 von 1991. Diese Resolution bildete auch die
Grundlage für die Einsetzung der UNCC. Die UNCC ist für die Abwicklung der
Schadensersatzansprüche der Weltgemeinschaft gegen den Irak zuständig. Bis
Anfang 1995 lag die Zahl der eingereichten Ersatzansprüche bei über 2,3
Millionen, mit einem Forderungsvolumen von ca. 180 Mrd. USD. Damit ist die
UNCC als die Einrichtung mit der mit Abstand größten „caseload“ in der
Geschichte internationaler „claims commission“ anzusehen. Die Struktur,
Organisation und die Funktion der UNCC machen deutlich, daß der
Sicherheitsrat eine Abkehr von seiner „traditionellen“ Nebenorganpraxis
genommen hat. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, daß sich
auch diese neue Nebenorganpraxis an den durch die VN Charta und das
allgemeine Völkerrecht definierten Kompetenzrahmen des Sicherheitsrates zu
halten hat.

Es stellt sich also die Frage, ob der Sicherheitsrat mit seiner neuen
Nebenorganpraxis die ihm durch die VN Charta zugewiesenen funktionellen
Zuständigkeiten überschritten hat?