Beschreibung
Die Untersuchung zum geschichtlichen Werdegang der päpstlichen Gesetzgebung
im Bereich des Kulturgutschutzes umfaßt den Zeitraum von den Anfängen der
römischen Kirche bis zum Untergang des Kirchenstaates im Jahr 1870. Es wird
die gesamte päpstliche Gesetzgebung in bezug auf die Stadt Rom und auf das
Gebiet des Kirchenstaates berücksichtigt, sofern die entsprechenden Quellen
veröffentlicht sind.
Erste Vorschriften der Kirche, die man als Kulturgutschutzvorschriften zu
bezeichnen versucht sein könnte, gehen wahrscheinlich bis in die Mitte des
3. Jahrhunderts zurück. Ein systematischer Schutz von Kulturgütern beginnt
jedoch erst ab der Regierungszeit Papst Urbans VIII., und zwar mit einem Edikt,
das den Namen des Camerlengo Aldobrandino trägt und aus dem Jahr 1624 stammt.
Alle Gesetze, die zuvor die Erhaltung von Kulturgut bewirkten oder bewirken
sollten, verfolgten ursprünglich andere Zwecke, waren zu ungenau formuliert
oder hatten so eng begrenzte Ziele, daß von einem systematischen Kulturgutschutz
nicht gesprochen werden kann.
Lorenz Wolf, Dr. iur. can., geb. 1955, Studium in München und Rom, Priester
des Erzbistums München und Freising, Domkapitular in München, Offizial des
Erzbischofs von München und Freising