Beschreibung
Während die spezifischen Strafrechtsrisiken von einigen Dienstanbietern
(Access-, Host- und Cacheprovider) durch telemedienrechtliche
Spezialregelungen eingeschränkt sind, sucht man eine positivrechtliche
Klarstellung für Linkanbieter und Suchmaschinenbetreiber vergebens. Der
deutsche Gesetzgeber entzog sich einer klaren Haltung und überantworte
eine Lösung der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung. Hierdurch
eröffnet sich ein breit angelegter, vielschichtiger und teils
unbeantworteter Fragenkatalog zur Konturierung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit solcher Informationsvermittler.