Beschreibung
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird von der weitaus überwiegenden
Meinung als Form der Bürgschaft angesehen. Eine hier erstmals vorgenommene
genaue Analyse zeigt jedoch, daß es sich bei dieser Vertragsgestaltung
nicht um Bürgschaft handelt: Die Akzessorietät ist Wesensmerkmal der
Bürgschaft und nicht einschränkbar. Hingegen enthält die Bürgschaft auf
erstes Anfordern, wie die Untersuchung weiter ergibt, keinerlei
Akzessorietät. Sie ist ein Sicherungsmittel sui generis. Praktische
Konsequenz dieser Erkenntnis ist die Unanwendbarkeit des
Bürgschaftsrechts.
“Die Antwort der hier anstehenden Frage, ob die Bürgschaft auf erstes
Anfordern Bürgschaft ist, hat der Verfasser klar und überzeugend
entwickelt: Sie ist keine Bürgschaft, sie ist nicht einmal
bürgschaftsähnlich, sondern es handelt sich um einen unvollkommen
zweiseitig verpflichtenden Vertrag sui generis.”
Prof. Dr. iur. Elke Herrmann (Universität Siegen)
“Der heutige Befund der Bürgschaft auf erstes Anfordern . präsentiert ein
komplexes Rechtsgebilde, das zu analysieren, wie die Arbeit zeigt,
beträchtlicher Mühe bedarf. Stellt man das Ergebnis der Dissertation
daneben, wonach eine Bürgschaft nicht gegeben ist und das Rechtsgeschäft
dogmatisch sehr viel schlichter strukturiert ist, so fragt man sich, wie
es zu dieser Konstruktion hat kommen können. Besonders auch unter diesem
Aspekt bestätigt die Entwicklung, die der Verfasser aufdeckt, an sich
schon, daß das Ergebnis der Arbeit zutrifft.”
Prof. Dr. iur. Hans Hermann Seiler (Universität Hamburg)