Beschreibung
Globalzessionen werden zur Sicherung
eines Kredits zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber
vereinbart. Hiermit sichert sich der Kreditgeber umfassend
gegen einen Forderungsausfall seines Schuldners ab. Als
Kreditgeber in diesem Sinne treten sowohl Banken als auch
Vorbehaltslieferanten auf.
Die Rechtsprechung und herrschende Meinung haben zugunsten
der Vorbehaltslieferanten Globalzessionen an Banken stets
für sittenwidrig und damit nichtig erklärt, die
“berechtigte Belange der Vorbehaltslieferanten”
beeinträchtigten, weil Weiterverkaufsforderungen abgetreten
worden waren, die Lieferanten für sich im Wege eines
verlängerten Eigentumsvorbehaltes beanspruchen wollten.
Diese Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB entspricht nicht den
Grundsätzen der Sach- und Gleichgerechtigkeit. Sie übersieht
zudem, daß in den meisten Fällen den Schuldnern eben nur
Weiterverkaufsforderungen als Sicherungsgut zur Verfügung
stehen. Sie können nach der Rechtsprechung aber nur entweder
dem Lieferanten oder dem Geldkreditgeber als Sicherheit
dienen.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet die vom Autor in der
vorliegenden Abhandlung auf der Grundlage des geltenden
Rechts herausgearbeitete Fallnorm, die lautet:
“Eine sicherungshalber vorgenommene Zession sämtlicher
Weiterverkaufsforderungen eines Schuldners ist sittenwidrig
und damit nichtig, wenn sie nicht auf einen Anteil
beschränkt ist, zu dem der Zessionar das Entstehen der
Weiterverkaufsforderung finanziert hat.”